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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§1 Geltung
Für die Buchung des Saxophonisten Bernd Nickaes als Solisten oder als Bandleader mit Band/Ensemble (nachfolgend Künstler) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Buchung kommt ein Dienstleistungsvertrag zustande. Abweichungen bzw. Änderungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und vom Künstler bestätigt werden.


§2 Gage / Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart handelt jeder Künstler der Band/des Ensembles auf eigene Rechnung. Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung. Die Gage ist vom Veranstalter nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.
Schecks, Kreditkarten oder ähnliches werden nicht akzeptiert. Bei Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter ist die Gage ohne Abzug zu zahlen.

 

§3 Veranstaltungsdauer
Die Veranstaltungsdauer ergibt sich aus dem Vertrag oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung. Die vereinbarten Anfangs- und Endzeiten sind verbindlich. Insbesondere führt ein nicht vom Künstler verursachter verspäteter Beginn der Veranstaltung nicht zu einer Verlängerung der Auftrittsdauer über die vereinbarte Endzeit hinaus. Der Künstler ist in jedem Fall berechtigt, die Veranstaltung zum vereinbarten Endzeitpunkt zu beenden, ungeachtet der bis dahin vorgetragenen oder nicht vorgetragenen Musikstücke. Hieraus ergeben sich keine Rechte des Veranstalters, insbesondere keine Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte.

 

§4 Rücktritt vom Vertrag
Nach schriftlicher Bestätigung (auch per Email) des Auftritts durch Künstler und Veranstalter ist ein verbindlicher Engagementvertrag geschlossen. Ein Rücktritt des Veranstalters ist mit folgenden Stornokosten verbunden:
Rücktritt bis 150 Tage vor der Veranstaltung: 20% der vereinbarten Gage.
Rücktritt bis 90 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage.
Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 80% der vereinbarten Gage.
Danach: 100% der vereinbarten Gage.
Der Rücktritt ist schriftlich anzuzeigen. Es gilt der Eingang der Rücktrittserklärung beim Künstler. Stornogebühren sind sofort fällig.
Bei einer Verhinderung des Künstlers aufgrund von Krankheit, Unfall, familiärer Sterbefälle oder bei einem Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder behördlichem Verbot ergeben sich für beide Vertragspartner keine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Für den Fall einer Verhinderung wird sich der Künstler bemühen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entsprechenden Ersatz für den Künstler, das Band-/Ensemblemitglied oder die gesamte Band zu finden.

 

§4.1 Covid-19-Pandemie:
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass behördliche Veranstaltungsverbote und einzuhaltende Schutz- und Hygieneanforderungen für Veranstaltungen maßgeblich davon abhängen, wie sich die Covid-19-Pandemie in den nächsten Wochen entwickelt.

 

§4.2 Sollte die geplante Veranstaltung infolge einer Allgemeinverfügung, einer Verbotsverordnung oder infolge einer behördlichen Anordnung, die den Zeitraum des Veranstaltungstermins einschließt, nicht durchgeführt werden können, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§4.3 Die Vertragsparteien sind unabhängig vom Vorliegen eines Verbots nach Ziffer 4.2 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb eines Zeitraums von weniger als 2 Wochen vor der Veranstaltung eine offizielle Empfehlung des Landes oder des örtlich zuständigen Gesundheitsamts vorliegt, auf die Durchführung von Veranstaltungen - in der geplanten Größe - weiterhin zu verzichten.

 

§4.4 Die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Ziffer 4.2 und 4.3 setzt voraus, dass eine Anpassung der Veranstaltung am vereinbarten Veranstaltungstag unzumutbar ist. Als unzumutbar sehen die Vertragsparteien insbesondere folgende Gegebenheiten an:
Gesetzliche Reduzierung der geplanten Besucherzahl auf unter 30% der geplanten Besucherzahl Personen
Diejenige Seite, die sich auf eine Unzumutbarkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich, spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls geltend die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.

 

§4.5 Im Fall des Rücktritts nach Ziffer 4.2 und 4.3 werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei. Stornokosten fallen in Abweichung von §4 nicht an.

 

§5 Künstlerische Freiheit
Der/die Künstler ist/sind frei von künstlerischen Weisungen des Veranstalters. Der Künstler behält sich das Recht vor, bestimmte Songs ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sollten „Mallorcahits“, „Faschingshits“, „Aprés-Ski-Hits“, „Oktoberfestmusik“ oder Ähnliches vom Veranstalter gewünscht werden bittet der Künstler den Veranstalter von einer Buchung abzusehen. Eventuelle Wunschsongs (beispielsweise zu einer Trauung) müssen vom Veranstalter bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich unter Angabe von Titel, Interpret und möglichst mit einer aussagekräftigen Aufnahme (Video, Audio) an den Künstler übermittelt werden. Dazu hat der Veranstalter die Songauswahl gegebenenfalls mit anderen Beteiligten der Veranstaltung abzustimmen (Pfarrer etc.).

 

§6 Auftrittsort
Der Veranstalter sichert dem Künstler einen sauberen (besenreinen), trockenen und vor Witterungseinflüssen (Sonne, Hagel, Regen, u.Ä.) geschützten Auftrittsort zu. Im Falle eines Open Air Auftritts gewährleistet der Veranstalter unter allen Umständen (beispielsweise plötzlich einsetzender Regen) und zu jedem Zeitpunkt, dass weder Instrumente noch technische Anlagen der Künstler Feuchtigkeit oder Nässe ausgesetzt sind. Dem Künstler steht es frei, den Auftritt zu jedem Zeitpunkt und ohne Rücksprache mit dem Veranstalter zu unterbrechen um mögliche Schäden an Instrumenten und/oder technischen Anlagen zu vermeiden. Der benötigte Platzbedarf ist von der Besetzung abhängig und bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vom Veranstalter mit dem Künstler abzusprechen. Der Auftrittsort muss mit mindestens zwei 230 V/ 16 Ampere/ Schuko- Steckdosen zur Stromversorgung der technischen Anlagen (Beschallung und bei Bedarf Beleuchtung) ausgestattet sein. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Künstler mindestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn freien Zutritt zu den Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. der Bühne gewährt wird. Dem Künstler ist vom Veranstalter bei Bedarf ein Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen.
Der Veranstalter sichert den Künstlern eine frei zugängliche Be- und Entladefläche in unmittelbarer Nähe zum Auftrittsort/zur Bühne und einen Parkplatz in geringer fußläufiger Entfernung zum Auftrittsort/zur Bühne zu. Aus zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Parkplatzsuche oder blockierten Zufahrten ergeben sich keine Rechte des Veranstalters, insbesondere keine Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte.

 

§7 Technische Anlagen
Sollte - sofern benötigt - der Künstler keine eigene/selbst gemietete PA-Anlage zur Beschallung zur Verfügung stellen ist seitens des Veranstalters dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen zur Beschallung des Veranstaltungsortes entsprechend der Veranstaltung ausreichend dimensioniert und voll funktionsfähig sind. Die Künstler übermitteln dem Veranstalter in diesem Fall einen Technikplan (Technical Rider) in dem die Anforderungen detailliert aufgeführt sind. Für Mängel, die sich aus einer unzureichenden oder nicht funktionsfähigen, vom Veranstalter oder von einem vom Veranstalter beauftragten Dienstleister zur Verfügung gestellten Beschallungsanlage ergeben übernimmt der Künstler keine Verantwortung und behält sich das Recht vor, den Auftritt im Falle technischer Schwierigkeiten jederzeit abzubrechen. Hieraus ergeben sich keine Rechte des Veranstalters, insbesondere keine Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte.

 

§8 Verpflegung
Der Veranstalter stellt den Künstlern kostenlose nicht-alkoholische Getränke und, bei Auftritten von mehr als drei Stunden Dauer (inkl. Pausen), eine warme Mahlzeit zur Verfügung.

 

§9 Fahrtkosten & Übernachtung
Der Künstler behält sich vor, bei der Berechnung der Fahrtkosten, die für ihn geeignetste Strecke zu wählen. Dies kann u.a. die kürzeste oder schnellste Strecke sein. Sofern nicht anders vereinbart ist dem Künstler ab einer Entfernung von 100km ab 66894 Käshofen vom Veranstalter eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

 

§10 Bild- und Tonmaterial
Tonmaterial oder Bilder, die der Veranstalter und/oder Gäste des Veranstalters vom Künstler erstellt haben, dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher Genehmigung des Künstlers veröffentlicht werden.

 

§11 Werbematerial
Dem Künstler ist es gestattet Werbung (Flyer, Visitenkarten u. ä.) in angemessenem Rahmen am Veranstaltungsort auszulegen und zu verteilen. Dem Künstler ist es außerdem gestattet, am Veranstaltungsort während der Veranstaltung zu fotografieren/ filmen und die entstandenen
Aufnahmen zu Werbezwecken zu verwenden. Die Veröffentlichung der Aufnahmen erfolgt konform § 22 ff. KunstUrhG (Recht am eigenen Bild). Das Urheberrecht liegt beim Foto-/Videografen.
 

§12 Haftung
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Künstlers verursacht worden ist. Für Schäden am Equipment des Künstlers, die durch Gäste oder den Veranstalter verursacht werden, haftet der Veranstalter.
Sofern der Künstler durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse am Veranstaltungstag, insbesondere höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen seitens des Veranstalters, nicht reparabler, technisch bedingter Ausfall, Ausfall durch direkte Sonneneinstrahlung, Stromausfall oder Stromschwankungen, Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, Stau und bei allen sonstigen nicht vom Künstler zu vertretenden Umstände, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, behält er seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dem Veranstalter steht kein Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung zu.
Schadensersatzansprüche des Veranstalters gegen den Künstler sind in jedem Fall auf die Höhe der vereinbarten Gage begrenzt, es sei denn der Künstler hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

 

§13 GEMA (öffentliche Veranstaltungen/Firmenfeiern) / KSK
Die Anmeldung der Veranstaltung erfolgt durch den Veranstalter, der auch sämtliche Kosten der Anmeldung trägt. Der Veranstalter hat sich insbesondere darüber zu informieren, ob die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden ist und ob eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu entrichten ist. Eventuell anfallende Gebühren für GEMA und KSK trägt der Veranstalter und stellt den Künstler von Forderungen der GEMA, der KSK oder sonstiger Dritter frei. Der Künstler stellt dem Veranstalter im Falle einer GEMA-Anmeldung bis spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung eine Liste der bei der Veranstaltung dargebotenen Musikstücke zur Verfügung. 

 

§14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Künstler und dem Veranstalter unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Zweibrücken, sofern der Veranstalter nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.

 

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.


Stand: 2022

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